Hauptmenü
Gastkarten
Gesetzesblatt Baden - Württemberg
Ausgabe Stuttgart, Freitag 21. November 2008
Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes
· Zu Absatz 5 (neu)
Satz 1 dient zur Klarstellung, daß Fischereischeine anderer Bundesländer auch in Baden - Württemberg gelten, soweit der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Baden - Württemberg hat. Die Anforderung an die Fischereiprüfung sind in vielen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Zunehmend erwerben Personen, die in Baden - Württemberg ihren Hauptwohnsitz haben, einen Fischereischein außerhalb von Baden - Württemberg. Die Regelung soll klarstellen, daß Personen mit Hauptwohnsitz in Baden - Württemberg einen Fischereischein im Sinne dieses Gesetzes benötigen. Das Ministerium kann darüber hinaus jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, welche ausländischen Fischereischeine oder ähnliche Dokumente den Anforderungen des Fischereigesetzes von Baden - Württemberg entsprechen und diese dem baden - württembergischen Fischereischein gleichstellen. Auf die ausländischen Fischereischeine oder ähnliche Dokumente sind im Übrigen die Regelung über die Fischereischeine anderer Bundesländer entsprechend anwendbar.